„Santo subito“ oder: Wie wird man heilig?

Zwar werden in der Heiligen Schrift alle Christen als „Heilige“ angesprochen, aber das ist gemeint als Sollensanspruch an die persönliche Lebensführung. Menschen, die nach persönlicher Vollkommenheit in der Nachfolge Christi in christlicher Aszese gelebt haben, können von der Kirche als Heilige anerkannt werden. Heilig gesprochen (kanonisiert) werden jene, die in epochaler Art ihr Christentum exemplarisch vorgelebt haben. Bis 993 (Kanonisation des Ulrich von Augsburg) entschieden die Gläubigen selbst über ihre Heiligen: Wenn ein verstorbenen Christ durch die Gläubigen verehrt wurde und der zuständige Bischof dieser Verehrung nicht widersprach, galt dies als Kultzustimmung (Approbation). Nach 993 wurde der Papst in Einzelfällen, ab dem 12. Jahrhundert im Regelfall (Päpstliches Vorbehaltsrecht) eingeschaltet. Im Laufe des Mittelalters wurde der Heiligsprechung die Seligsprechung vorangestellt, so dass niemand ein Heiliger werden kann, wenn er nicht zuvor zum Seligen erklärt worden ist. 1983 hat Papst Johannes Paul II. das Selig und Heiligsprechungsverfahren neu geregelt.

Eine Heiligsprechung erfolgt in drei Schritten: Zunächst findet ein bischöfliches Erhebungsverfahren statt, dann im Vatikan ein Seligsprechungsverfahren und schließlich ein Heiligsprechungsverfahren.

1. Das bischöfliche Erhebungsverfahren

1.1 Die Beteiligten

Wer heilig werden soll, muss mindestens fünf Jahre tot sein (Der Papst kann die Frist in Ausnahmefällen verkürzen). Der zuständige Diözesanbischof (in dessen Diözese der Heilige in spe verstorben ist) kann ein entsprechendes Verfahren eröffnen, dessen Ziel es ist, alle Fakten über eine solchen Kandidaten (Diener Gottes) zu erheben. Bei diesem Verfahren gibt es verschiedene Beteiligte:

1.1.1 Der Aktor

Eine katholische Einzelperson, Laie oder Priester, oder ein Zusammenschluss von Gläubigen, die die kanonische Rechts- und Handlungsfähigkeit besitzen, wird vom Bischof eingesetzt. Der Aktor hat die anfallenden finanziellen Mittel eines solchen Verfahrens beizusteuern.

1.1.2 Der Postulator

Der Aktor, immer eine natürliche Person, kann nur durch einen Postulator handeln, der, nach Zustimmung des Bischofs, durch den Aktor eingesetzt wird. Die Aufgabe des Postulators ist es, das Leben und die Werke des Kandidaten zu studieren, zu erheben und zu dokumentieren. Er muss den Ruf der Heiligkeit und der Wundertätigkeit erforschen und die Schwierigkeiten prüfen, die sich einem Heiligsprechungsverfahren entgegenstellen können. Der Postulator verwaltet auch die für dieses Verfahren notwendigen finanziellen Mittel.

1.1.3 Der zuständige Bischof

Der für das Erhebungsverfahren zuständige Bischof ist jener, in dessen Diözese der Kandidat verstorben ist (Ausnahmen sind möglich). Für die Untersuchung eines eventuellen Wunders ist jener Bischof zuständig, auf dessen Amtsgebiet diese Gebetserhörung erfolgt ist.

1.1.4 Der bischöfliche Bevollmächtigte

Da der Bischof die ihm rechtlich zugedachten Aufgaben in der Regel persönlich nicht erfüllen kann, delegiert er seine Aufgaben an einen Bevollmächtigten, der Priester sein und theologisch und kanonistisch solide ausgebildet sein muss.

1.1.5 Der Promotor iustitiae

Ernannt werden muss ein theologisch und kanonistisch gut ausgebildeter Priester, der wie ein Amtsanwalt nach kanostischem Prozessrecht handelt: Er sucht nach geeigneten Quästionären (Vernehmern) für die Befragung von Zeugen, erstellt die zu beantwortenden Fragen, ist bei den Befragungen anwesend und hat vor allem alle aufgekommenen Akten zu sichten, auf Vollständigkeit und die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften zu prüfen.

1.1.6 Der Notar

Der Bischof ernennt einen Notar, der Zeugen vernehmen und Niederschriften von Aussagen bekunden muss. Meist wird noch ein zweiter Notar benannt, der bei der feierlichen Eröffnung des Verfahrens und bei der Schlusssitzung protokolliert.

1.1.7 Die Sachverständigen

Die Hinzuziehung von Sachverständigen - Theologen, Historiker, Archivare usw. – ist oft notwendig, um bei der Sammlung und Auswertung von Unterlagen die wahre Natur eines Sachverhalts zu klären.

1.2 Das bischöfliche Erhebungsverfahren

1.2.1 Der Seligsprechungsantrag

Das Verfahren beginnt mit dem Seligsprechungsantrag (supplex libellus) des Postulators an den zuständigen Bischof, der zu enthalten hat: 

• eine kritische Biographie des Kandidaten, in der auch jene Dinge nicht verschwiegen werden dürfen, die dem Gelingen des Verfahrens entgegenstehen können,

• eine Darstellung über die Beobachtung der christlichen Tugenden, Zeichen des Rufes seiner Heiligkeit und gegebenenfalls die Umstände seines Martyriums;

• sämtliche im Druck erschienen Schriften des Kandidaten im Original;

• ein möglichst vollständiges Verzeichnis der Zeugen des Verfahrens.

Der Bischof muss die mitbetroffenen oder interessierten Nachbarbischöfe informieren und das Postulationsgesuch in seiner Diözese veröffentlichen und alle Gläubigen auffordern, nützliche und sachdienliche Hinweise zu diesem Antrag zu machen. Sollten erhebliche Bedenken vorgetragen werden, muss der Bischof das Verfahren stoppen.

1.2.2 Die Überprüfung der veröffentlichten Schriften eines Diener Gottes

Gibt der Bischof dem Seligsprechungsantrag statt, werden (wenigstens) zwei Gutachter zur Bewertung der veröffentlichten Schriften (wenn es denn welche gibt) des Diener Gottes eingesetzt. Zu prüfen ist, ob die Veröffentlichungen des Kandidaten in Bezug auf Glaube und Sitte mit der Lehre der Kirche übereinstimmen. Fallen die Gutachten positiv aus, muss der Bischof die Sammlung sämtlicher Schriften des Dienrs Gottes anordnen.

1.2.3 Die Sammlung aller nichtveröffentlichten Schriften des Dieners Gottes sowie aller schriftlicher Dokumente im Zusammenhang mit dem laufenden Verfahren

Durch Historiker und Archivare müssen diese Schriften zusammengestellt und mit einer kritischen Einleitung versehen werden, damit aus ihnen das Leben des Kandidaten in seinem zeitgeschichtlichen Kontext hervorgeht. Abschließend müssen diese Experten dem Bischof einen Bericht (Relation) vorlegen, aus dem die Art und Weise ihrer Arbeit und der angewandten Kriterien hervorgeht. Ergeben sich Fakten, die ein unüberwindliches Hindernis für den Fortgang des Verfahrens darstellen, muss der Bischof das Verfahren sofort abbrechen. Bei positiver Beurteilung wird das gesamte bisher aufgekommene Material dem Promotor iustitiae übergeben, damit dieser die Fragen (Interrogatorien) für die Zeugenvernehmung erstellt. Dies ist auch der Zeitpunkt, zu dem der Heilige Stuhl über das laufende Verfahren in Kenntnis gesetzt werden soll.

1.2.4 Die Unterrichtung des Apostolischen Stuhles und die Frage nach dem Beginn des Verfahrens

Der Apostolische Stuhl wird über das Seligsprechungsverfahren durch ein Schreiben des Bischofs an den Präfekten der Congregatio pro Causis Sanctorum unterrichtet. Dem Schreiben beigefügt sind wenigstens ein Lebenslauf des Dieners Gottes sowie eine Zusammenstellung der Gründe, die für die Durchführung eines solchen Verfahrens sprechen. Ziel ist es, bei der Römischen Kurie zu prüfen, ob aus ihrem Blickwinkel dem laufenden Verfahren Hindernisse entgegenstehen. Hat Rom keine Einwände, kann das eigentliche Verfahren beginnen.

1.2.5 Prozesseröffnung

Der eigentliche Verfahrensbeginn kann in schlichter oder in öffentlicher Form stattfinden. Unter Vorsitz des Bischofs werden die vom Bischof ernannten Akteure vereidigt. Die Beweise werden durch Urkundenbeweise, Sachverständigenbeweise und Zeugenbeweise erhoben. Die Zeugen haben wahrheitsgemäß über das Leben und Wirken eines Dieners Gottes, seinen Ruf der Heiligkeit bzw. über sein Martyrium auszusagen und zwar aufgrund eigener, persönlicher Wahrnehmung. Teil dieser Erhebung ist die Feststellung der „fama signorum“, der Ruf der Wundertätigkeit des Dieners Gottes. Verzeichnet werden muss, ob und in welchem Umfang der Kandidat um Fürbitte angerufen wird und ob es Gebetserhörungen gibt.

1.2.6 Die Erklärung über die Beobachtung der Dekrete Urbans VIII.

Bevor der Bischof in dem Erhebungsverfahren den Aktenschluss verfügt, muss er selbst oder ein von ihm Beauftragter das Grab des Dieners Gottes, sein Sterbezimmer sowie sonstige Orte besuchen, wo der Kandidat gewohnt oder gewirkt hat, um sich zu vergewissern, dass es keine Zeichen eines unerlaubten Kultes zu seinen Ehren gibt. Darüber muss eine Erklärung abgegeben werden.

1.2.7 Die Exhumierung und Übertragung der sterblichen Überreste eines Dieners Gottes

Nach einem entsprechenden Gesuch des Postulators an den Ortsbischof erfolgt die Exhumierung (recognitio) der sterblichen Überreste des Dieners Gottes. Diese erfolgt in der Regel unter Beteiligung von zwei medizinischen Sachverständigen, wenigstens drei unabhängigen Zeugen und der Arbeiter, die bei diesem Vorgang helfen. Es erfolgt eine Umbettung in einen Zinksarg unter Befolgung genauer Vorschriften. Den Gebeinen werden einzelne Partikel als zukünftige Reliquien entnommen, dann wird der Sarg versiegelt. Über alles wird ein präzises Protokoll erstellt, von dem eine Abschrift an die Congregatio pro Causis Sanctorum geht. Ziel der Rekognoszierung ist die Sicherung der Gebeine.

1.2.8 Der Abschluss des bischöflichen Erhebungsverfahrens

So wie das Verfahren begonnen hat, schlicht oder öffentlich, wird es nach der bischöflichen Verfügung des Aktenschlusses beendet. Dann werden beglaubigte Abschriften der Originalakten angefertigt, gesiegelt und wenigstens zwei Exemplare an die Congregatio pro Causis Sanctorum gesandt. Beigefügt wird ein Schreiben des Bischofs an den Kardinalpräfekten, worin die Glaubwürdigkeit der Zeugen und die Rechtmäßigkeit der Akten bestätigt werden. Sämtliche Akten werden versiegelt und demjenigen (meist der Postulator) übergeben, der sie nach Rom bringt. Da an der Congregatio pro Causis Sanctorum als Arbeitssprachen außer Latein nur Italienisch, Französisch und Spanisch zugelassen sind, müssen alle Akten durch vereidigte Fachkräfte übersetzt werden. 

2. Das Seligsprechungsverfahren der römischen Congregatio pro Causis Sanctorum

2.1 Die Amtsträger, Gremien und Mitarbeiter der Kongregation

Die vom Papst beauftragten Kardinäle und Bischöfe entscheiden kollegial über die ihnen vorgelegten Fragen und Probleme in der Vollversammlung der Mitglieder, die zweimal im Monat zusammentritt. Aus diesem Grund ist der Anteil der in Rom residierenden Kurienkardinäle erheblich höher als bei anderen Behörden. Den Vorsitz führt der vom Papst ernannte Kardinalpräfekt, der zugleich dieses Dikasterium leitet. Er ist gegenüber dem Papst verantwortlich. Die operativen Aufgaben der Behörde kommen dem Sekretär der Kongregation zu. Er ist zuständig für die Außenbeziehungen, verfasst die Dekrete z.B. über den heroischen Tugendgrad oder das Martyrium und führt Protokoll. Er wird durch einen Untersekretär unterstützt, der vor allem für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen hat. Er ist zudem zuständig für die Überprüfung der Prozessförmlichkeiten; diesbezügliche Entscheidungen fällt aber die Vollversammlung. Der Untersekretär beruft auch die medizinischen Sachverständigen zur Prüfung ungewöhnlicher Heilungen und zu anderen Stellungnahmen ein. Die Relatoren sind Ansprechpartner der Kongregation, des Postulators und der auswärtigen Mitarbeiter. Ihre Aufgabe besteht im Studium der Unterlagen, der Mitarbeit an der sogenannten Positio über die Tugenden doer das Martyrium des Dieners Gottes. Aufgrund ihrer theologischen und historischen Fachkenntnisse und ihrer Kenntnis eines bestimmten Kulturkreises, der Kenntnis der italienischen und mindestens zweier weiterer modernen Sprachen werden sie für diese Aufgabe ausgewählt. Dem Kollegium der Relatoren steht der Generalrelator vor, der auch zuständig ist für die Leitung der Kommission der Historikerkonsultoren. Der Glaubensanwalt, heute Promotor fidei oder Praelatus theologus, ist der primäre dressat der unter der Leitung des jeweiligen Relators vorbereiteten Positio über die Tugenden oder das Martyrium eines Dieners Gottes. Er steht an der Spitze der Theologenkommission, des Congresses peculiaris. Die Konsultoren gliedern sich in Historiker und Theologen. Die Sachverständigen sind primär das Kollegium der medizinischen Sachverständigen zur Prüfung der als wunderbaren Gebetserhörungen vorgetragenen Heilungen. Zuständig für sie ist der Untersekretär. Neben ersteren gibt es noch die Periti, die je nach Notwendigkeit auch fallweise von der Kongregation bestellt werden können. Der Congressus ordinarius ist ein operatives Organ der Kongregation, der immer zusammentritt, wenn Entscheidungen getroffen werden müssen. Mitglieder sind: der Kardinalpräfekt, der Sekretär, der Untersekretär, der Glaubensanwalt, der Generalrelator und der zuständige Relator. Der Congressus peculiaris der Theologenkonsultoren besteht aus sechs Konsultoren, die einvernehmlich vom Sekretär und Glaubensanwalt zu berufen sind. Ob eine Sitzung von Historikerkonsultoren einzuberufen ist, entscheidet der Generalrelator. Der Postulator der bischöflichen Erhebung sollte während der laufenden Verhandlungen in Rom mit einem festen Wohnsitz vertreten sein. Er wird von der Kongregation approbiert. Über ihn läuft die Kommunikation mit dem Heimatbischof. Auswärtige Mitarbeiter kann der Postulator der Kongration im Einvernehmen mit dem Relator vorschlagen, wenn dies notwendig wird.

2.2 Die Erstellung der Positio über einen Diener Gottes

In der zweiten Phase wird unter der Verantwortung des Relators die Positio vorbereitet. Fällt die Prüfung positiv aus, ergeht durch die Kongregation ein Dekret. Die Positio ist eine in chronologischer Reihenfolge abgefasste Darstellung des Lebens und Wirkens eines Dieners Gottes, dokumentiert seine Tugenden oder sein Martyrium sowie seine Heiligkeit.

2.3 Die Beurteilung der Causa durch die Kongregation

Im Congressus peculiaris beschließen die Theologenkonsultoren über die Annahme, Abänderung oder Ablehnung der Positio. Wenn zwei Drittel der Theologen zustimmen, gilt sie als angenommen. Der Glaubensanwalt fasst das Ergebnis zusammen und gibt das Material an die Congregatio der Kardinäle und Bischöfe weiter. Stimmen auch diese zu, fertigt der Sekretär einen Bericht an den Papst. Der ordnet in der Regel die Veröffentlichung des Dekretes über den heroischen Tugendgrad bzw. das Martyrium des Dieners Gottes an.

2.4 Die Wunder im Selig- und Heiligsprechungsverfahren

Der Nachweis von Wundern und der „fama signorum“, der Ruf der Wundertätigkeit des Dieners Gottes, sind Bestandteil sowohl des Verfahrens zur Selig- als auch des Verfahrens zur Heiligsprechung. Einerseits wird zwar ein vorzeitiger Kult des Kandidaten nicht akzeptiert, andererseits aber Gottes Bestätigung der Vorbildhaftigkeit dieses Dieners durch Zeichen und Wunder erwartet. Denn Gott allein wirkt Wunder, nicht der Diener Gottes. Für die Seligsprechung wird ein ordnungsgemäß approbiertes Wunder verlangt wie auch eine echte „fama signorum“; für die Heiligsprechung ist ein ordnungsgemäß approbiertes Wunder Voraussetzung, das sich nach der Seligsprechung ereignet haben muss. Das Verfahren zur Vorbereitung eines päpstlichen Urteils hinsichtlich eines behaupteten Wunders gliedert sich in zwei Phasen: die bischöfliche Erhebung „vor Ort“ und die Überprüfung und Wertung der bischöflichen Erhebung durch die Kongregation. Nach einer sorgfältigen Voruntersuchung kann der Postulator an den Bischof den Antrag auf bischöfliche Erhebungen stellen. Dem Antrag beizufügen sind eine detaillierte Dokumentation des gesamten Vorgangs inklusive der zugehörigen medizinischen Berichte und Materialien, die Stellungnahme von Sachverständigen, eine vollständige Liste von Zeugen sowie eine schriftliche Stellungnahme des Begünstigten und bei Krankenheilungen die schriftliche Einwilligung des Geheilten über die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht. Akzeptiert der Bischof den Antrag des Postulators, muss er darüber ein Dekret erlassen. Nun erfolgt die offizielle Erhebung unter Beteiligung eines Notars und eines Promotor iustitiae sowie einiger Sachverständiger. Besonderer Wert gelegt wird auf die Aussagen der Ärzte und die Erfassung der zum Fall gehörenden Dokumente und Urkunden. Entscheidend ist der Sachverständigenbeweis, der belegt, dass eine schwere Erkrankung auf medizinisch nicht zu erklärende Weise nach Anrufung des Dieners Gottes geheilt wurde. Nach Abschluss der bischöflichen Erhebung werden die Akten der römischen Kongregation überstellt. Auf Antrag des Postulators prüfen nun vereidete medizinische Sachverständige die Akten. Kommen sie mehrheitlich zu der Auffassung, dass sich das vorgelegte Ereignis medizinisch nicht erklären lässt, nehmen die Theologenkonsultoren Stellung. Sind sie mehrheitlich gleicher Meinung, trägt der Präfekt der Kongregation dem Papst den Fall vor. Ihm steht das endgültige Urteil über das Faktum als Wunder zu. Mit dem Dekret über das Leben und die heroische Übung der Tugenden bzw. das Martyrium und der amtlichen Anerkennung eines Wunders in Form eines weiteren Dekrets sind die Voraussetzungen einer Seligsprechung erfüllt. In der Regel erfolgt die feierliche Seligsprechung in der Heimatdiözese des Seligen. Die Seligsprechung (beatificatio) ist verbunden mit der Festsetzung eines Gedenktages – meist der Todestag als dies natalis als Seliger – und der Erlaubnis, den Seligen in seiner Diözese oder seinem Orden kultisch zu verehren. Zur Heiligsprechung (canonisatio) ist die Anerkennung eines weiteren Wunders Voraussetzung. Danach darf der Heilige weltweit verehrt werden.


Manfred Becker-Huberti

Literatur: Winfried Schulz: Das neue Selig- und Heiligsprechungsverfahren. Paderborn: Bonifatius-Verlag 1988. ISBN 3-87088-543-2

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